ARTIKEL 1 – Der aufgehobene Artikel 8 des Kommuniqués zum Beschluss Nr. 32 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung (Kommuniqué Nr.: 2008-32/34), veröffentlicht im Amtsblatt vom 28.02.2008 und nummeriert 26801, wurde mit seinem Titel wie folgt neu geordnet. .
„Fremdwährung und fremdwährungsindexierte Verträge
ARTIKEL 8 – (1) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Sie können nicht über den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen entscheiden, die sich aus diesen Verträgen in Fremdwährung ergeben oder in Immobilienkaufverträgen, einschließlich Wohnungen und überdachten Arbeitsplätzen, die sie untereinander abschließen und deren Gegenstand sich auf Immobilien bezieht, an die Fremdwährung gekoppelt sind im Land, einschließlich Freizonen.
(2) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Sie können nicht über den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen entscheiden, die sich aus diesen Verträgen in Fremdwährung ergeben oder in Fremdwährung indexierten Immobilienmietverträgen, einschließlich Wohnungen und überdachten Arbeitsplätzen, die sie untereinander abschließen und deren Gegenstand Immobilien sind im Land, einschließlich Freizonen.
(3) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Sie können nicht über den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen entscheiden, die sich aus diesen Verträgen in Fremdwährung ergeben oder in den Arbeitsverträgen, die sie untereinander abschließen, an die Fremdwährung gekoppelt sind, es sei denn, es handelt sich um solche, die im Ausland ausgeführt werden sollen.
(4) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Sie können nicht über den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen entscheiden, die sich aus diesen Verträgen in Fremdwährung oder in Fremdwährung in den von ihnen untereinander abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen, einschließlich Beratung, Vermittlung und Transport, ergeben, die nicht im Folgenden aufgeführt sind.
a)Dienstleistungsverträge, an denen Personen beteiligt sind, die keine Staatsbürgerschaftsbeziehungen zur Republik Türkei haben,
- b) Dienstleistungsverträge, die im Rahmen des Exports, des Transithandels, von Verkäufen und Lieferungen, die als Exporte gelten, sowie von Dienstleistungen und Aktivitäten zum Erwerb von Devisen abgeschlossen werden,
- c) Dienstleistungsverträge, die im Rahmen von im Ausland durchzuführenden Tätigkeiten von Personen mit Wohnsitz in der Türkei abgeschlossen werden,
- d) Dienstleistungsverträge über elektronische Kommunikation, die zwischen Personen mit Wohnsitz in der Türkei geschlossen werden sollen, die in der Türkei beginnen und im Ausland enden, und die im Ausland beginnen und in der Türkei enden.
(5) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Der Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen in Fremdwährung für Arbeitsverträge mit Ausnahme des Baus, der Reparatur und der Wartung von Schiffen, die im türkischen internationalen Schiffsregistergesetz Nr. 4490 vom 16.12.1999 und im Gesetz über Änderungen dazu definiert sind das Gesetzesdekret Nr. 491, das sie untereinander abschließen, oder sie können nicht auf der Grundlage der Fremdwährung entscheiden.
(6) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Es ist ihnen möglich, über den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen in Fremdwährung zu entscheiden oder in Kaufverträgen für Wertpapiere mit Ausnahme von Fahrzeugkaufverträgen, einschließlich Baumaschinen, an die Fremdwährung gekoppelt zu sein.
(7) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Es ist ihnen möglich, über den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen in Fremdwährung zu entscheiden oder bei Leasingverträgen für bewegliche Sachen, mit Ausnahme von Fahrzeugmietverträgen, einschließlich Baumaschinen, an die Fremdwährung gekoppelt zu sein.
(8) Personen mit Wohnsitz in der Türkei; Es ist ihnen möglich, in den Kaufverträgen für im Ausland hergestellte Software im Bereich der Informationstechnologien sowie in den Lizenz- und Dienstleistungsverträgen für Hardware und über den Vertragspreis und sonstige Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen in Fremdwährung oder indexiert auf Fremdwährung zu entscheiden Software.
(9) In Finanzierungsleasingverträgen für Schiffe, die im türkischen internationalen Schiffsregistergesetz Nr. 4490 und im Gesetz zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 491 definiert sind, können der Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, festgelegt werden Fremdwährung oder an eine Fremdwährung gekoppelt.
(10) Es ist möglich, die Preise für Finanzierungsleasingverträge festzulegen, die im Rahmen der Artikel 17 und 17/A des Dekrets Nr. 32 über den Schutz des Wertes der türkischen Währung in Fremdwährung abgeschlossen werden.
(11) In Arbeitsverträgen, an denen Personen mit Wohnsitz in der Türkei, die keine Staatsbürgerschaftsbeziehungen zur Republik Türkei haben, Vertragsparteien sind, ist es möglich, den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen in Fremdwährung oder indexiert auf Fremdwährung festzulegen.
(12) Bei anderen Verträgen als Immobilienverkäufen und Immobilienmieten, an denen öffentliche Institutionen und Organisationen sowie Unternehmen der Stiftung der türkischen Streitkräfte beteiligt sind, ist es möglich, den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, in Fremdwährung oder indexiert festzulegen in Fremdwährung.
(13) Sofern es sich um die Durchführung von Ausschreibungen, Verträgen und internationalen Vereinbarungen handelt, die auf Fremdwährungen lauten oder auf Fremdwährungen indexiert sind und an denen öffentliche Institutionen und Organisationen beteiligt sind; Bei anderen Verträgen als Immobilienverkaufs-, Immobilienmiet- und Arbeitsverträgen, die Auftragnehmer mit Dritten abschließen, ist es möglich, den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen in Fremdwährung oder an die Fremdwährung gekoppelt festzulegen.
(14) In den Verträgen, an denen Banken beteiligt sind, über die vom Ministerium für Finanzen und Finanzen im Rahmen des Gesetzes zur Regulierung der öffentlichen Finanzen und des Schuldenmanagements vom 28.3.2002 mit der Nummer 4749 durchgeführten Transaktionen ist der Vertrag Preis und sonstige Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen werden in Fremdwährung ermittelt oder an die Fremdwährung gekoppelt. Dies ist möglich.
(15) Unbeschadet der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 32 über den Schutz des Wertes der türkischen Währung gelten Kapitalmarktinstrumente (einschließlich ausländischer Kapitalmarktinstrumente und Hinterlegungsscheine sowie Anteile ausländischer Investmentfonds) im Rahmen der Kapitalmärkte Gesetz Nr. 6362 und die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Es ist möglich, in Fremdwährung zu erstellen, zu exportieren, zu kaufen und zu verkaufen und über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Fremdwährung getätigten Transaktionen zu entscheiden.
(16) Nichtansässige in der Türkei; In Geschäfts- und Dienstleistungsverträgen, an denen Zweigniederlassungen, Repräsentanzen, Büros, Verbindungsbüros, Unternehmen, an denen sie eine direkte oder indirekte Beteiligung von fünfzig Prozent oder mehr halten, und Unternehmen in Freizonen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Freizone Vertragsparteien sind, Der Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen lauten auf Fremdwährung oder sind an die Fremdwährung gekoppelt. Es kann wie folgt entschieden werden.
(17) Kommerzielle Fluggesellschaften mit Sitz in der Türkei, die Passagier-, Fracht- oder Posttransportaktivitäten durchführen; Unternehmen, die technische Wartungsdienstleistungen für Lufttransportfahrzeuge, Motoren sowie deren Teile und Zubehör erbringen; Organisationen mit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit, die zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen im Rahmen des zivilen Luftfahrtrechts berechtigt oder berechtigt sind, sowie von diesen Organisationen gegründete Unternehmen und Gesellschaften sowie Personengesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt beteiligt sind Mindestens 50 % ihres Kapitals sind in der Türkei ansässig. Es ist möglich, Verträge mit anderen Personen als Immobilienverkaufs-, Immobilienmiet- und Arbeitsverträge abzuschließen, die Fremdwährung oder fremdwährungsindexierte Beträge enthalten.
(18) Gemäß diesem Artikel ist es nicht möglich, die Beträge der im Rahmen von Verträgen auszugebenden handelbaren Instrumente zu bestimmen, wenn der Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen nicht in Fremdwährung bestimmt oder an eine Fremdwährung gekoppelt werden können Währung.
(19) Kontrakte, die an Edelmetalle und/oder Rohstoffe gekoppelt sind, deren Preise auf internationalen Märkten in Fremdwährung ermittelt werden und/oder die indirekt an Fremdwährungen gekoppelt sind, gelten als an Fremdwährungen gekoppelte Verträge im Rahmen der Anwendung von Klausel (g) von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 32 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung.
(20) Personen mit Wohnsitz in der Türkei im Ausland; Zweigniederlassungen, Repräsentanzen, Büros, Verbindungsbüros, betriebene oder verwaltete Fonds, Unternehmen, an denen sie eine Beteiligung von fünfzig Prozent oder mehr halten, und Unternehmen, die sie direkt oder indirekt besitzen, im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 Absatz (g) von die Entscheidung Nr. 32 über den Schutz des Wertes der türkischen Währung. Sie gilt als in gegründet.
(21) Verträge, die in den Ausnahmebereich der gemäß diesem Artikel abzuschließenden Verträge fallen, aber vor dem Datum des Inkrafttretens des vorläufigen Artikels 8 des Beschlusses Nr. 32 zum Schutz der abgeschlossen wurden Der Wert der türkischen Währung ist ebenfalls von der Bereitstellung des genannten vorläufigen Artikels ausgenommen.
(22) Fahrzeugmietverträge, einschließlich Baumaschinen, die vor dem Inkrafttreten des vorläufigen Artikels 8 des Beschlusses Nr. 32 über den Schutz des Wertes der türkischen Währung geschlossen wurden, sind von der Bestimmung des genannten vorläufigen Artikels ausgenommen.
(23) Gemäß diesem Artikel müssen der Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen von den Parteien im Rahmen des vorläufigen Artikels 8 der Entscheidung Nr. 32 über den Schutz des Werts von in türkischer Währung neu festgelegt werden die türkische Währung.
(24) Wenn gemäß diesem Artikel der Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen nicht in Verträgen vereinbart werden können, die nicht in Fremdwährung bestimmt oder an Fremdwährung indexiert werden können, werden die Parteien in türkischer Währung neu festgelegt im Rahmen des vorläufigen Artikels 8 des Beschlusses Nr. 32 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung; Die in den abgeschlossenen Verträgen als Fremdwährung festgelegten oder an Fremdwährung gekoppelten Preise, der Gegenwert dieser Preise in türkischer Währung, berechnet unter Verwendung des effektiven Verkaufskurses der Zentralbank der Republik Türkei, der am 1. Februar als Richtwert gilt /2018, wird vom Türkischen Statistischen Institut vom 01.02.2018 bis zum Datum der Neufestsetzung der Preise ermittelt. Der für den Monat ermittelte Verbraucherpreisindex (VPI) wird ermittelt, indem er auf der Grundlage monatlicher Änderungsraten erhöht wird.
Die in Fremdwährung ermittelten oder an Fremdwährung gekoppelten Beträge in Mietverträgen für Wohnraum und überdachte Arbeitsplätze, die vor dem Inkrafttreten des vorläufigen Artikels 8 des Beschlusses Nr. 32 über den Schutz des Wertes der türkischen Währung geschlossen wurden, werden in türkischer Sprache ermittelt Währung für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß dem ersten Absatz dieses Absatzes. Gültig jedoch ein Jahr ab Ende des Mietjahres, in dem die Feststellung in türkischer Währung erfolgt; Können die Parteien bei der Festlegung des in türkischer Lira ermittelten Mietpreises gemäß dem oben genannten Absatz keine Einigung erzielen, wird dieser durch Erhöhung auf der Grundlage der vom türkischen Statistischen Institut für ermittelten monatlichen Änderungsraten des Verbraucherpreisindex (VPI) ermittelt jeden Monat ab dem Datum der Feststellung bis zum Ende des Mietjahres, in dem die Feststellung erfolgt. Wenn der Mietpreis für das nächste Mietjahr in türkischen Lira angegeben ist und bei der Festlegung der Festlegung durch die Parteien keine Einigung erzielt werden kann, wird dieser durch Erhöhung des im vorherigen Mietjahr gültigen Mietpreises auf der Grundlage der monatlichen Änderungsraten von ermittelt Der vom türkischen Statistikamt ermittelte Verbraucherpreisindex (VPI) und der ermittelte Mietpreis in türkischen Lira sind in diesem Absatz enthalten. Er ist bis zum Ende des angegebenen Zweijahreszeitraums gültig.
Die Bestimmung dieses Absatzes gilt nicht für eingezogene oder überfällige Forderungen aus Verträgen, bei denen es nicht möglich ist, den Vertragspreis und andere Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen in Fremdwährung oder in Fremdwährung gemäß diesem Artikel zu bestimmen.
(25) In diesem Artikel beantragen die befreiten Parteien einvernehmlich, dass die neu abzuschließenden Verträge in türkischer Währung abgeschlossen werden oder dass die Beträge in bestehenden Fremdwährungs- oder fremdwährungsindexierten Verträgen entsprechend in türkischer Währung neu festgelegt werden mit dem vorläufigen Artikel 8 der Entscheidung Nr. 32 über den Schutz des Wertes der türkischen Währung: „Die Preise werden in türkischer Währung ermittelt.“
ARTIKEL 2 – Dieses Kommuniqué tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
ARTIKEL 3 – Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Minister für Finanzen und Finanzen durchgesetzt.
die Quelle; die türkische Resmi Gazete
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