Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens in der Türkei hat direkte Konsequenzen für Besteuerung, Haftung, Ausschüttungen und Compliance-Anforderungen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

1. Einzelunternehmen

  • Gehört einer einzelnen natürlichen Person
  • Keine Trennung zwischen Unternehmens- und Privatvermögen (volle persönliche Haftung)
  • Besteuerung auf Ebene der Person über die Einkommensteuer
  • Gewinne werden direkt als gewerbliche Einkünfte der Unternehmerin / des Unternehmers erfasst
  • Buchführungs- und Erklärungspflichten abhängig von Umsatz und Tätigkeitsart

Steuerliche Wirkung:
Transparente Besteuerung, einfache Struktur, aber volle persönliche Haftung und progressive Einkommensteuerbelastung.

2. Personengesellschaften

Beispiele im System:

  • Personengesellschaften zwischen zwei oder mehreren natürlichen Personen (funktional vergleichbar mit OHG/KG-Strukturen)

Charakteristika:

  • Gesellschaft hat keine volle Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter
  • Gewinne werden grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet
  • Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter über die Einkommensteuer
  • Gesellschaft selbst dient vor allem als organisatorischer und buchhalterischer Rahmen

Steuerliche Wirkung:
Steuerlich weitgehend transparent, Flexibilität bei der Gewinnverteilung, aber erhöhte Haftungs- und Mitunternehmerverantwortung.Kapitalgesellschaften

Typische Formen:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vergleichbar mit der GmbH)
  • Aktiengesellschaft (vergleichbar mit der AG)

Charakteristika:

  • Eigene Rechtspersönlichkeit
  • Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
  • Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer
  • Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen zusätzlicher Quellensteuer (Dividendenbesteuerung)
  • Strengere Anforderungen an Buchführung, Abschluss, Corporate Governance und Dokumentation

Steuerliche Wirkung:
Zwei Ebenen:

  1. Besteuerung des Gewinns der Gesellschaft (Körperschaftsteuer)
  2. Besteuerung der Gewinnausschüttung bei den Anteilseignern (Dividendeneinkünfte)

4. Betriebsstätte / Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen

  • Ausländische Unternehmen können in der Türkei über eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung tätig sein
  • Die Betriebsstätte wird steuerlich wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt
  • Gewinne der Betriebsstätte unterliegen der türkischen Körperschaftsteuer
  • Rückführung von Gewinnen an die ausländische Muttergesellschaft kann Quellensteuer auslösen

Steuerliche Wirkung:
Gezielte Gestaltung nötig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen korrekt anzuwenden.


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