Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens in der Türkei hat direkte Konsequenzen für Besteuerung, Haftung, Ausschüttungen und Compliance-Anforderungen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
1. Einzelunternehmen
- Gehört einer einzelnen natürlichen Person
- Keine Trennung zwischen Unternehmens- und Privatvermögen (volle persönliche Haftung)
- Besteuerung auf Ebene der Person über die Einkommensteuer
- Gewinne werden direkt als gewerbliche Einkünfte der Unternehmerin / des Unternehmers erfasst
- Buchführungs- und Erklärungspflichten abhängig von Umsatz und Tätigkeitsart
Steuerliche Wirkung:
Transparente Besteuerung, einfache Struktur, aber volle persönliche Haftung und progressive Einkommensteuerbelastung.
2. Personengesellschaften
Beispiele im System:
- Personengesellschaften zwischen zwei oder mehreren natürlichen Personen (funktional vergleichbar mit OHG/KG-Strukturen)
Charakteristika:
- Gesellschaft hat keine volle Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter
- Gewinne werden grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet
- Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter über die Einkommensteuer
- Gesellschaft selbst dient vor allem als organisatorischer und buchhalterischer Rahmen
Steuerliche Wirkung:
Steuerlich weitgehend transparent, Flexibilität bei der Gewinnverteilung, aber erhöhte Haftungs- und Mitunternehmerverantwortung.Kapitalgesellschaften
Typische Formen:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vergleichbar mit der GmbH)
- Aktiengesellschaft (vergleichbar mit der AG)
Charakteristika:
- Eigene Rechtspersönlichkeit
- Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
- Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer
- Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen zusätzlicher Quellensteuer (Dividendenbesteuerung)
- Strengere Anforderungen an Buchführung, Abschluss, Corporate Governance und Dokumentation
Steuerliche Wirkung:
Zwei Ebenen:
- Besteuerung des Gewinns der Gesellschaft (Körperschaftsteuer)
- Besteuerung der Gewinnausschüttung bei den Anteilseignern (Dividendeneinkünfte)
4. Betriebsstätte / Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen
- Ausländische Unternehmen können in der Türkei über eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung tätig sein
- Die Betriebsstätte wird steuerlich wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt
- Gewinne der Betriebsstätte unterliegen der türkischen Körperschaftsteuer
- Rückführung von Gewinnen an die ausländische Muttergesellschaft kann Quellensteuer auslösen
Steuerliche Wirkung:
Gezielte Gestaltung nötig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen korrekt anzuwenden.
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